Ferienzeit bedeutet für viele Schülerinnen und Schüler auch Arbeitszeit: Sie bessern ihr Taschengeld durch einen Ferienjob auf. Hier stellt sich oft die Frage: Müssen dafür auch Sozialabgaben gezahlt werden?...
„Schüler und Studenten müssen grundsätzlich die gleichen Abgaben zahlen wie normale Arbeitnehmer. Wer aber lediglich die Ferien zum Arbeiten nutzt, übt unter bestimmten Voraussetzungen nur eine kurzfristige Beschäftigung aus“, so Lorenz Lochhuber, Leiter des Sachgebiets Besondere Soziale Angelegenheiten am Landratsamt Pfaffenhofen. Aus dieser Beschäftigung müssten aber keine Beiträge gezahlt werden.
Als kurzfristig gilt eine Beschäftigung immer dann, wenn diese insgesamt zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im laufenden Jahr nicht überschreitet. Wie hoch der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit sind, spielt dabei keine Rolle. Der Ferienjob bleibt grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Mehrere Jobs dieser Art während eines Kalenderjahres werden allerdings zusammengerechnet.
Lochhuber: „Wer die Aushilfstätigkeit länger ausübt, darf bis zu 400 Euro im Monat verdienen, ohne Abgaben zur Sozialversicherung zu zahlen. Diese sind in der Regel vom Arbeitgeber als Pauschalbeiträge zu entrichten.“ Der Arbeitnehmer habe die Möglichkeit, den Beitrag zur Rentenversicherung aufzustocken und damit Pflichtbeiträge zu erwerben.
Für Studenten im Praktikum gibt es im Bereich der Sozialversicherung zahlreiche Sonderregelungen. Die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern empfehlen daher, sich vor Aufnahme eines Praktikums bei den Sozialversicherungsträgern (Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) zu informieren.
Mehr zu Ferienjobs, der Chance für weniger als 19 Euro monatlich den vollen Schutz der Rentenversicherung zu erwerben und mit einem Riestervertrag noch Zulagen vom Staat zu erhalten gibt es beim kostenlosen Bürgertelefon 0800 1000 48088 und in allen Auskunfts- und Beratungsstellen.
Foto: Rainer Sturm/pixelio.de | |
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